ASB begrüßt die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

12.11.2015
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Die ambulante und stationäre Versorgung pflegebedürftiger Menschen ist eine zentrale Aufgabe des ASB. Foto: ASB/B.Bechtloff

Das zweite Pflegestärkungsgesetz soll zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten. Viele Verbesserungen erleichtern die Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Der ASB betont jedoch die Bedeutung umfassender Information der Betroffenen.

Köln, 11. November 2015 - Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird am 12. und 13. November im Bundestag beraten und soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Zentraler Inhalt des Gesetzes ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dieser soll die ungleiche Behandlung von pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen und denjenigen mit körperlichen Erkrankungen beenden.

"Die gesetzlich festgelegte Beachtung von Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, wie bei einer demenziellen Erkrankung, schafft mehr Gerechtigkeit", so Ulrich Bauch, ASB-Bundesgeschäftsführer. "daher begrüßen wir die längst überfällige Gleichbehandlung der Pflegebedürftigen." Mit der Neuregelung verbunden ist der Wandel von heute drei Pflegestufen hin zu fünf Pflegegraden, die sich an der Selbstständigkeit des Betroffenen im Alltag orientieren.

Der Eigenanteil in stationären Einrichtungen soll in Zukunft für alle Pflegegrade gleich hoch sein. Dies führt jedoch in den unteren Pflegegraden zu einer Mehrbelastung, die durch den geringeren Leistungsbetrag der Pflegeversicherung noch verstärkt wird. So bekommen die Pflegebedürftigen, die sich für einen Heimeinzug entscheiden, in den zukünftigen Pflegegraden 2 und 3 weniger Leistungen als bisher. "Für viele Betroffene wäre dann eine vollstationäre Versorgung zu teuer", erklärt Ulrich Bauch. "Um in dem Fall andere Möglichkeiten, z. B. der ambulanten Pflege nutzen zu können, ist gezielte Information von entscheidender Bedeutung." Der ASB fordert darum, der umfassenden Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Kostenträger Kranken- und Pflegekasse oder andere unabhängige Stellen künftig mehr Bedeutung beizumessen. Es reiche nicht aus, dass es diese Möglichkeit gibt, sie müsse offensiv umgesetzt werden.