Satzung

des Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Ortsverband Hamburg-Harburg e.V.

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Wesen und Aufgaben

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband

§ 5 Mitgliedschaft im Ortsverband

§ 6 Mitgliederrechte und –pflichten

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Organe

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

§ 11 Geschäftsführung

§ 12 Kontrollkommission

§ 13 Aufsicht

§ 14 Ordnungsmaßnahmen

§ 15 Richtlinien

§ 16 Beurkundung von Beschlüssen

§ 17 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung

 

Basierend auf der Mustersatzung für Ortsverbände des LV Hamburg vom 9.11.02.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des ASB Ortsverbandes Hamburg-Harburg e. V. am 26.4.2003.

Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 15664 beim Amtsgericht Hamburg am 29.07.2003.

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.03.2006 (§ 9)

Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 15664 beim Amtsgericht Hamburg am 11.08.200

Geändert durch Beschluss der außerordentlichen Vorstandssitzung v. 18.08.2010

(Eintrag des geänderten § 5 lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.03.2006)

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.04.2011 (§3, §10, §12).

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.04.2013 (§12 Abs. 9)

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.04.2016 (§10 Nr.12,

 §14 Nr. 2.3.)               

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.04.2021

(§ 9 Abs. 8, § 10 Abs. 11 S. 1, § 10 Abs. 13 S.1)

Geändert durch Umlaufbeschluss v. 11.03.2022

(aufgrund Hinweis der Landeskontrollkommission zu §9 (8), Zeile 1)

Geändert durch Mitgliederversammlung vom 02.04.2022 (§9 Abs.8, Zeile 1)

 

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Ortsverband trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Ortsverband Hamburg-Harburg

     e.V.“, abgekürzt ASB.

(2) Erkennungszeichen des Ortsverbandes ist ein rotes lang gezogenes „S“ im gelben Kreuz auf

     Rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Ortsverband

     Hamburg-Harburg e.V.“.

(3) Sitz und Gerichtsstand des Ortsverbandes befinden sich in Hamburg.

     Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Gebiet des Ortsverbandes erstreckt sich auf die Bereiche des Bezirksamtes Hamburg-

     Harburg.

(5) Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbandes ist das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

(6) Eine räumliche Abgrenzung der Wahrnehmung der Aufgaben der Ortsverbände ist

     anzustreben; gleiches gilt in inhaltlicher Hinsicht im Verhältnis der Ortsverbände zum

     Landesverband und seinen Gesellschaften.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Wesen und Aufgaben

(1) Der Arbeiter-Samariter-Bund Ortsverband Hamburg-Harburg e.V. ist parteipolitisch und

      konfessionell unabhängig.

(2) Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe

     bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und die Jugend-

     und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.

(3) Zu den Aufgaben des ASB Ortsverbandes gehören die Aufgaben mit regionalem Bezug.

     Er nimmt auf regionaler Ebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.  Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung;

2.  Förderung des freiwilligen Engagements;

3.  Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen,

     insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen, der Wasserrettung, dem Sanitätsdienst,

     dem Betreuungsdienst, dem Katastrophenschutz und der Bereitstellung einer Rettungshunde-

     staffel;

4.  Bereitstellung der nötigen Infrastruktur zur nachhaltigen Sicherung der Einsatzbereitschaft;

5.  Breitenausbildung;

6.  Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen

     Diensten und Einrichtungen in Abstimmung mit dem Landesverband;

7.  Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe;

8.  Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen und in der Altenhilfe;

9.  Betreuung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Aussiedlern;

10. Betreuung von Wohnungslosen;

11. Durchführung der Breitenausbildung im Schwimmen und Rettungsschwimmen sowie 

      Schwimmsport

12. Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;

13. Unterhaltung von Fachschulen, Bildungswerken und Akademien im Rahmen der

     Vereinsaufgaben;

14. Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanage-

      mentsystems in Abstimmung mit dem Landesverband und dem Bundesverband;

15. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung

      steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbe-

      günstigte Zwecke eingesetzt werden;

16. Öffentlichkeitsarbeit;

17. Übernahme von Aufgaben in der Auslandshilfe des ASB in Abstimmung mit dem Bundes-

      verband;

18. Erschließung neuer Aufgabengebiete und Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfe in

      Inhaltlicher und methodischer Hinsicht;

19. Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheits-

      Wesens und der Jugendhilfe;

20. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden durch regel-

     Mäßige Beratung und Abstimmung;

21. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;

22. Mitwirkung in der Sozialplanung;

23. Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunalpolitischer Ebene.

 

(4) Der Ortsverband kann die Wahrnehmung seiner Dienstleistungen ganz oder teilweise

     auf ASB-Gesellschaften übertragen oder sich zu diesem Zweck an anderen

     Gesellschaften beteiligen.

 

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im

     Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist

     selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des ASB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

     Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

     sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die     

     angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der

     satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen.

(3) Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband

Der ASB Ortsverband Hamburg-Harburg e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Hamburg e.V.

 

§ 5 Mitgliedschaft im Ortsverband

(1) Mitglieder des ASB Ortsverbandes sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen. Wechselt  

     ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des ASB Ortsverbandes, sofern es nicht

     erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Orts-, Kreis- oder Regionalverban-

     des zu werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem

     Bundesverband.

     Die jeweiligen Landesverbände und regionalen Gliederungen können dem Beitritt binnen vier

     Wochen nach Zugang dieser Liste widersprechen.

     Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme ist jedoch

     bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch die Gliederungen nur vorläufig. Bis zur

     endgültigen Aufnahme besteht kein Recht zur Teilnahme an Versammlungen und Konferenzen.

     Das beigetretene Mitglied wird zunächst in der Mitgliederdatenbank als vorläufiges Mitglied

     registriert. Der Bundesverband übersendet ihm jedoch bereits die Mitgliedskarte unter Hinweis

     darauf, dass sich das Aufnahmeverfahren nach diesem Kapitel richtet.

     Vor der dauerhaften Registrierung und Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte

     Erhalten die regionalen Gliederungen und Landesverbände eine Liste der beim Bundesverband

     eingegangenen Beitrittserklärungen, die die jeweiligen Gliederungen betreffen. Die jeweiligen

     Landesverbände und regionalen Gliederungen können dem Beitritt binnen zwei Wochen nach

     Zugang dieser Liste bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen.

     Sofern ein Widerspruch nicht oder nicht fristgerecht eingeht, registriert der Bundesverband die

     Mitglieder als endgültig aufgenommene Mitglieder. Ab diesem Zeitpunkt können sie ihre

     Mitgliederrechte ausüben. Nur die Daten dieser Mitglieder werden den regionalen Gliederun-

     gen vor den Mitgliederversammlungen übermittelt.

     Im Falle eines Widerspruchs teilt der Bundesverband dem abgelehnten Mitglied mit, dass eine

     Endgültige Aufnahme nicht stattfinden kann. Etwa bereits eingezogene Mitgliedsbeiträge

     werden zurückgezahlt.

(3) ASB-Gesellschaften im Sinne der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der ASB

     Ortsverband hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.

(4) Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den

     Bereich einer regionalen Gliederung hinauswirken, können durch den Vorstand auf Antrag als

     korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in

     Kenntnis zu setzen.                                               

 

§ 6 Mitgliederrechte und –pflichten

(1) Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Ortsverband Hamburg-Harburg

     e.V., im ASB Landesverband Hamburg e.V. und im ASB Bundesverband e.V. .

(2) Der ASB Ortsverband übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er

     Auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitglieder-

     rechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.

(3) Die korporativen Mitglieder des ASB Ortsverbandes haben kein aktives und passives

     Wahlrecht.

     Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne

     Stimmrecht aus.

(4) Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit in

     Organstellungen besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit.

(5) Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehren

     amtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission

     oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die

     Organstellung oder das Mandat.

(6) Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen,

     deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter

     Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird

     Gesondert vereinbart. Gerichtsstand für die aus den Mitgliedsrechten und -pflichten entstehen

     den Rechtsansprüche ist das für den Ort zuständige Gericht, an dem der ASB Ortsverband

     seinen Sitz hat.

(7) Mitglieder genießen im Dienst für den ASB Versicherungsschutz nach Maßgabe der abge

     schlossenen Verträge.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist,

· Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden,

· Ausschluss,

· Tod,

· Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).

 

(2) Ein Wiedereintritt ist möglich.         

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im ASB Ortsverband endet grundsätzlich auch die Mit-

     gliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des ASB

     Ortsverbandes im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes-

     und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen

     Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus

     der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im

     Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.

 

(4) Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines

     Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.

(5) Das zeitweise überlassene Eigentum des ASB ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an die

     zuständige Gliederung zurückzugeben.

(6) Bei Austritt oder Ausschluss verliert der ASB Ortsverband das Recht, sich als Arbeiter-

     Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name

     muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen  

     Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

(7) Bei Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Ortsverbandes oder bei Wegfall

     steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Arbeiter-Samariter-Bund  

     Landesverband Hamburg e. V., soweit dieser nicht mehr existiert, an den Arbeiter-Samariter-

     Bund Deutschland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige  

     oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 8 Organe

Organe des ASB Ortsverbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. die Geschäftsführung,

4. die Kontrollkommission.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten

     des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.

(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1. den Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des

Ortsverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,

2. den Jahresabschluss des Ortsverbandes entgegenzunehmen,

3. den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen,

4. Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen,

5. alle vier Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie zwei bis sechs

    Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebe-

    nenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontroll-

    kommission kein Stimmrecht hat,

6. Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen,

7. über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden,

8. Änderungen der Satzung zu beschließen,

9. über die Auflösung des Ortsverbandes zu beschließen.

(3) Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehört die Befassung mit arbeits- oder

     betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.

(4) Im Ortsverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird

     vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem

     betreffenden Ortsverband beigetreten sind, mit Stimmrecht teilnehmen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

1.  wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Ortsverbandes

     erfordert;

2.  wenn die Einberufung von zwei Zehnteln der Mitglieder des Ortsverbandes verlangt wird;

3.  wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck

     und Grund verlangt; kommt der Ortsverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei

     Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.

(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:

1.  von den stimmberechtigten Mitgliedern,

2.  vom Vorstand des Ortsverbandes,

3.  von den Kontrollkommissionen des Ortsverbandes,

4.  vom Landesvorstand,

5.  von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ) des Ortsverbandes.

(7) Anträge müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung

     vorliegen.

     Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden

     Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimm-

     berechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden.

     Anträge auf Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, Mitgliedern der Kontrollkommission

     sowie von Delegierten können nicht als Initiativanträge gestellt werden.

     Anträge auf Abänderung der Satzung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung an-

     gekündigt werden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vorher durch Veröffentlichung von

     Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung auf der Homepage des Vereins

     einzuladen.

     Die Mitglieder können auch schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung eingeladen

     werden.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden  

     Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist

     nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und

     Stimmenthaltungen zählen nicht mit.                                                                                        

 (10) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen

    im ersten und gegebenenfalls im zweiten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der

    Stimmen, so findet ein dritter Wahlgang für die in den ersten beiden Wahlgängen nicht besetz-

    ten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleich-

    heit wird die Wahl wiederholt. Bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes, der Kon-       

    trollkommission und der Delegierten ist Blockwahl zulässig.

(11) Die Amtszeit der Delegierten für die Landeskonferenz beträgt vier Jahre. Sie endet mit der

    Wahl neuer Delegierter in der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes zur nachfolgenden

    ordentlichen Landeskonferenz. Soweit Delegierte während der Wahlperiode zurücktreten,  

    von diesem Amt suspendiert sind oder aus anderen Gründen an der Konferenzteilnahme

    gehindert sind, rücken die in der Mitgliederversammlung ebenfalls zu wählenden Ersatzdele-

    gierten in der Reihenfolge der meist erzielten Stimmen bei ihrer Wahl nach.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes eigenverantwortlich und gewissenhaft

     und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese

     Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss,

     Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliederversammlung zu beachten und

     sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.

(2) Der Vorstand kann einer Geschäftsführung die in § 11 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäfts-

     kreise übertragen. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor. Die Geschäfts-

     führung kann als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden.

(3) Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:

1.  die strategischen Ziele des Ortsverbandes periodisch festzulegen,

2.  die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie gege-

     benenfalls als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen,

3.  den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen,

4.  eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den

     Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und

     Geschäftsführung zu beschließen,

5.  die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,

6.  nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen und

     zu beauftragen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden,

7.  Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge sowie Miet- und Leasingverträge

     abzuschließen oder eine andere Person rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen,

8.  die Mitgliederversammlungen einzuberufen,

9.  die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen.

10.das Mitglied des Ortsverbandsvorstandes im Koordinierungsausschuss des Landesverbandes

     zu bestellen.

 (4) Aufgabe des Vorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu tragen, dass

1. im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen der Bundesrichtlinien eingehalten

    werden,

2. die ASB-Gesellschaften des Ortsverbandes sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese

    Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen, und dass eine solche Anerken-

    nungsvereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist,

3. die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Ortsverbandes sich im Gesellschaftsvertrag ver-

    pflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren

   Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftervertreter

    dies verlangt.

(5) Dem Vorstand obliegt es in Abstimmung mit der Geschäftsführung,

1.  dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements und des

     Ehrenamtes gefördert und koordiniert werden,

2.  für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unter-

     stützen,                                                                              

3.  die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit

     wahrzunehmen.

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und

     Geschäftsführung.

(7) Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberu-

     fen.

(8) Der Vorstand besteht aus:

1.  der/dem Vorsitzenden,

2.  der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3.  drei oder fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

     Gerichtlich und außergerichtlich wird der Ortsverband durch die/den Vorsitzenden und die/den

     stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch einen von ihnen jeweils gemeinsam   

     mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(9) Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird jeweils durch Beschluss der Mitglieder-

     Versammlung festgelegt. Dabei muss die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt eine unge-

     rade sein.

(10) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Mitglie-

     der Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzuneh-

     men.

(11) Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer, sozialpolitischer und IT- Sach-

     verstand vertreten sein. Dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern soll

     Rechnung getragen werden. Je ein Vorstandsmitglied soll Erfahrung in der Freiwilligen- und

     in der Jugendarbeit haben.

     Darüber hinaus kann der Vorstand zu seiner Beratung Vertreter von Fachkreisen heranziehen.

(12) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer

     Vorstand im Sinne von Kapitel VI. Ziff. 2 der Bundesrichtlinie gewählt ist. Die Wahl findet  

     in der der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

     Bei Nachwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende

     Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.

(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

     anwesend ist. Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder des Vorstandes, die via

     Telefon- oder Videokonferenz an der Vorstandssitzung teilnehmen. Sind nicht alle Vorstands-

     ämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden

     Mitglieder anwesend ist.

14) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei

     Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Ange-

     legenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(15) Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus und dürfen nicht in

    einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundesverband, Landesverband oder zu einer sonstigen

    Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen. Ausnahmen sind zulässig. Diese gelten jedoch

    nicht für Geschäftsführer/-innen generell und Mitarbeiter/- innen im Anstellungsverband bzw.

    in dem Verband, der Mehrheitsgesellschafter ist.

    Über Ausnahmen entscheidet der Landesausschuss auf Antrag des Ortsverbandes. Es dürfen

    jedoch höchstens ein Drittel der Vorstandsmitglieder hauptamtliche Mitarbeiter/-innen sein.

    Vorstandsmitglieder können für die Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben eine von

    der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Vergütung erhalten.

(16) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamt-

     leitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie

     hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäfts-

     kreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Ge-

     schäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz,

     Landesausschuss und Vorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden

     Mittel zu bewegen.

(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:

1. der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle notwendigen Verträge,

2. die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplans,

3. der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,

4. die Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Not-

    fällen,

5. die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären

    Sozialen Diensten und Einrichtungen,

6. die Übernahmen von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe,

7. die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen,

8. die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsma-

    nagementsystems,

9. die Öffentlichkeitsarbeit,

10. die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei

     der Entwicklung der strategischen Vorgaben,

11.die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes.

(3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes:

1. die Verlegung der Geschäftsstelle,

2. die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen,

3. die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie

    deren Veräußerung,

4. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,

5. der Abschluss von Tarifverträgen.

   Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung   

   abhängig machen.

(4) Der Geschäftsführung obliegt es in Abstimmung mit dem Vorstand,

1. Die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements und des Ehrenamtes zu fördern und

    zu koordinieren,

2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unter-

    stützen,

3. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit

    wahrzunehmen.

(5) Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs-

     und Vorlagepflichten:

1. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung

   des Ortsverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.

2. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand

· regelmäßig schriftlich, mindestens einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse

   des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Ortsverbandes zu berichten,

· jährlich bis zum 30.9. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplanes und gegebenenfalls

   eines Nachtrags-Wirtschaftsplanes vorzulegen,

· spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres den Jahresabschluss des Ortsverbandes mit Entwurf

   des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.

3. Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei

· wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren

   Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftsplanes im laufenden Geschäftsjahr führt,

· außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Ortsverbandes

   in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.

(6) Die Geschäftsführung unterliegt neben dem Vorstand im Bereich der Finanzen und Kontrolle

     den Verpflichtungen der Bundesrichtlinien.

(7) Als Leitung der Geschäftsstelle ist die Geschäftsführung Vorgesetzte der dort tätigen haupt-

     amtlichen Mitarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Perso-

     nalentwicklung. Sie stellt den Zugang der Mitarbeiter/-innen zu ASB-internen Kommunika-

     tions- und Informationsmitteln sicher.

(8) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Vorstand

     geschlossenen Dienstvertrages aus.

(9) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand u

     Geschäftsführung. Die Mitglieder der Geschäftsführung verpflichten sich, diese als verbindlich

     anzuerkennen.

(10) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Dementsprechend ist der Dienstvertrag ebenfalls auf maxi-

        mal fünf Jahre zu befristen. Die erneute Berufung und befristete Anstellung sind möglich.

(11) Der Vorstand kann ein Mitglied der Geschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichti-

        gem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vor-

        liegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die

        Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt ein Mitglied der Geschäftsführung den Dienst-

        vertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.

(12)  Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe des Ortsverbandes mit

        Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.

(13)  Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsord-

        nung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

 

§ 12 Kontrollkommission

(1)  Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ortsverbandes und das

      satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie insbesondere die Verwendung der

      Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung

      im Sinne der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichts-

      gremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.    

 (2) Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Ortsverbandes

      durch.

      Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.

(3)  Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen

      und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Be-

      richte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist

      alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.

(4)  Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Ge-

      sellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet

      von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (§ 51a GmbHG) Ge-

      brauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur

      Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungs-

      erklärung abgeben.

(5)  Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung

      von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.

(6)  Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem

      Ortsverbandsvorstand und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungs-

      bericht vor.

(7)  Vor Erstellung des Prüfungsberichtes sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Be-

      Richt ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.

(8)  Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.

(9)  Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird jeweils

      durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie wählen sich ihren Vorsitzen-

      den selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und

      juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Landeskontroll-

      kommission und umgekehrt ist unzulässig.                                                                                 

(10) Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Lan-

       deskonferenz vorausgeht, für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich.

       Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(11) Die Mitglieder der Kontrollkommission üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus

       und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Bundesverband, Landesverband oder

       einer sonstigen Gliederung des ASB und seiner Gesellschaften stehen.

(12) Im Übrigen gelten § 10 Abs. 13, 14 und 16 entsprechend.

 

§ 13 Aufsicht

(1) Der Ortsverband erkennt das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Landesverband und

     den Bundesverband an.

(2) Der Landesvorstand oder seine Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle

     Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge nehmen. Ihnen ist jede Aufklärung

     und jeder Nachweis zu geben. Die zuständige Kontrollkommission ist von der Prüfung zu be-

     nachrichtigen und hat das Recht, daran teilzunehmen.

 

 § 14 Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:

1.  gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen

     Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen;

2.  Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich

     oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;

3.  gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;

4.  den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwiderhandeln oder diese ge-

     fährden;

5.  die Steuerbegünstigung verlieren.

 

(2) Vereinsordnungsmittel sind:

1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;

2. Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;

3. Suspendierung von Organstellungen;

4. Abberufung aus Organstellungen;

5. Ausschluss aus dem ASB bei schwerwiegendem Fehlverhalten.

Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der

Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.

(3) Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet

     Grundsätzlich der Vorstand des Ortsverbandes. Die Suspendierung, Abberufung oder den

     Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.                                                                                      

(4) Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.

(5) In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist

     auch der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zu-

     ständig.

(6) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der

     Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Besei-

     tigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.

(7) Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören. Bei korporativen Mitgliedern sind der Ver-

     treter und der Vorstand des Ortsverbandes anzuhören. In schwerwiegenden Fällen oder zur

     Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise

     entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.

(8) Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraus-

     Setzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.

(9) Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schieds-

     gericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das

     Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5

     und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.

(10) Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den Bundesrichtlinien und der hierzu von der

       Bundeskonferenz erlassenen Schiedsordnung. Beide werden hiermit anerkannt.

 

§ 15 Richtlinien

Die von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutsch-land e.V. sind für den Ortsverband verbindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 16 Beurkundung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 17 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung

(1) Satzungsänderungen des Ortsverbandes können von der Mitgliederversammlung nur mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflö-sung des Ortsverbandes kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei

Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Im Übrigen gilt § 9 Abs. (9) entsprechend.                                                                       

(2) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsge-    richts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbstständig vornehmen.

Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen an den Arbeiter-Samariter-Landesverband Hamburg e. V., soweit dieser nicht mehr besteht, fällt es an den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. . Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

Korrektur durch den Vorstand des ASB OV Hamburg-Harburg – lt. Beschluss auf seiner außerordentlichen Vorstandssitzung am 18.08.2010: Einarbeitung der auf der Mitglieder-versammlung vom 11.03.2006 beschlossenen Änderung gemäß Antrag 1. Die aktuelle Satzung, geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.03.2006, enthielt entgegen dem Beschluss nur die Änderung des § 9.   

 

 

 

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Vorsitzende                                                                            Protokollführerin

 

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